De
|

Statuten

Kapitel I

Name - Zweck - Sitz - Beziehungen

Artikel 1 Name

Unter dem Namen „Swiss Senior Ladies Golf Association“, in der Folge „SSLGA“ genannt, wurde am 26. Mai 1959 ein Verein gegründet, gestützt auf die nachfolgenden Statuten gemäss Artikel 60 ff. ZGB.

 

Artikel 2 Zweck

Die SSLGA bezweckt:

a)  Förderung und Entwicklung des Golfspiels unter seinen Mitgliedern auf der Basis von Freundschaft und Fair Play.

b)  Vergabe, Organisation und Überwachung von nationalen und internationalen Seniorinnen-Golf-Meisterschaften (Einzel und Team).

c)  Förderung von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.

 

Artikel 3 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin.

Artikel 4 Beziehungen

Die SSLGA ist als angeschlossene Vereinigung Mitglied von

a)  SG (Swiss Golf)

b)  ESLGA (European Senior Ladies Golf Association)

Kapitel II

Mitglieder

Artikel 5 Voraussetzung für Aufnahme

Jedes weibliche Mitglied eines Swiss Golf angehörenden Clubs oder PGOs (Public Golf Organisation), oder jede Schweizerin, Mitglied eines im Ausland anerkannten Clubs, seit mindestens 3 Monaten, kann am Tage nach dem sie 50 Jahre alt geworden ist, Mitglied der SSLGA werden.

Jede Bewerbung muss mittels Beitrittsformular schriftlich oder online eingereicht werden.

 

Artikel 6 Austritt

Der Austritt kann ausschliesslich auf Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er ist schriftlich beim Vorstand oder beim Sekretariat einzureichen.

 

Artikel 7 Ausschluss

Jedes Mitglied kann durch den Vorstand wegen schwerer Verletzung der Statuten oder Golfregeln/Etiquette, wiederholt unsportlichen Verhaltens oder Verstosses gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann innert 30 Tagen bei der Präsidentin Rekurs zuhanden der Generalversammlung eingereicht werden. Diese entscheidet in letzter Instanz. Bis zur Behandlung des Rekurses bleibt die Mitgliedschaft suspendiert.

Kapitel III

Finanzen

Artikel 8 Einnahmen

Die Einnahmen der SSLGA bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen

b)  Einnahmen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen

c)  anderen Zuwendungen und Spenden

 

Artikel 9 Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied der SSLGA zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der General-versammlung vom Vorstand für das folgende Jahr vorgeschlagen wird. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Bei Austritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag geschuldet. Ein Anspruch auf teilweise oder ganze Rückerstattung des bezahlten Beitrags ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied, welches den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SSLGA trotz formeller Mahnung nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstands ohne Rekurs Recht ausgeschlossen werden.

Die Mitgliedschaft kann nicht sistiert werden.

 

Artikel 10 Haftung

Das Vermögen des Vereins haftet allein für dessen Verbindlichkeit. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB.

 

Artikel 11 Unterschriften

Die Unterschrift der Präsidentin und eines Mitglieds des Vorstandes sind nötig, um den Verein gegenüber Dritten zu binden.

Kapitel IV

Organe

Artikel 12 Organe

Die Organe der SSLGA sind: a) Generalversammlung b) Vorstand
c) Revisionsstelle

 

Artikel 13 Generalversammlung

a)  Ordentliche Generalversammlung. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich (wenn möglich während der „Journées des Dames“) auf schriftliche Einladung des Vorstands statt.

b)  Ausserordentliche Generalversammlung. 1/5 aller Mitglieder per 31. Dezember des Vorjahres können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen oder der Vorstand kann eine solche von sich aus einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind innert zwei Monaten nach Eingang der Forderung durchzuführen.

c)  Einladung. Die Einladung mit Traktandenliste und Anträgen ist den Mitgliedern spätestens 15 Tage vor der Versammlung per Post oder E-Mail zuzustellen.

d)  Die ordentliche Generalversammlung kann auch auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchgeführt werden, wenn es aus triftigen, vom Vorstand nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, sie im Rahmen einer Präsenzveranstaltung abzuhalten (z.B. im Falle einer Pandemie).

 

Artikel 14 Anträge

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich bei der Präsidentin einzureichen.

 

Artikel 15 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle anwesenden/teilnehmenden Mitglieder. Jegliche Stellvertretung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Artikel 16 Beschlussfassung

Beschlüsse können nur über Traktanden gefasst werden, die mit der Einladung bekanntgegeben worden sind.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung oder Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstands, oder wenn die Stimmberechtigten dies auf Antrag eines Mitglieds beschliessen.

 

Artikel 17 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliesst insbesondere über:

a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b)  Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin und der Berichte der

Kommissionen

c)  Kenntnisnahme vom Revisionsbericht

d)  Genehmigung der Jahresrechnung

e)  Entlastung des Vorstands

f)  Wahlen: der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

g)  Festsetzung des Jahresbeitrags

h)  Genehmigung des Budgets

i)  Anträge des Vorstands oder der Mitglieder (z.B. Ernennung von Ehrenmitgliedern)

j)  Statutenänderungen

k)  Auflösung des Vereins

 

Artikel 18 Vorstand

Der Vorstand ist regional ausgeglichen zusammengesetzt und umfasst:

a)  eine Präsidentin

b)  eine Capitaine

c)  3 oder mehr Mitglieder

Die Versammlung wählt die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden ausschlaggebend.
Alle Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeit unentgeltlich. Spesen können gemäss Spesenreglement ersetzt werden.

 

Artikel 19 Amtsdauer

Der Vorstand ist für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Präsidentin kann nur ein einziges Mal wiedergewählt werden (max. 6 Jahre).
Die übrigen Vorstandsmitglieder können zwei Mal hintereinander wiedergewählt werden (max. 9 Jahre).

Die Jahre, die eine Präsidentin vor ihrer Wahl im Vorstand verbracht hat, werden ihr nicht angerechnet.

 

Artikel 20 Zuständigkeit

Der Vorstand ist zuständig für alle Belange der SSLGA, die nicht aufgrund der Statuten oder des Gesetzes anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a)  Vertretung der SSLGA gegenüber Dritten

b)  Einberufung, Vorbereitung sowie Durchführung der Generalversammlung

c)  Vorlegen der Berichte, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des

Budgets

d)  Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

e)  Geschäftsführung des Vereins

f)  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g)  Planung und Organisation von verschiedenen Turnieren und Veranstaltungen der SSLGA

h)  Ernennung von Spielerinnen für nationale und internationale Turniere

i)  Erlass von Reglementen

j)  Überwachung der Einhaltung von Reglementen, Regeln und Etiquette

k)  Finanzkompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 5'000.— (Fünf Tausend Schweizer Franken)

Der Vorstand tagt, wenn immer nötig, doch mindestens zwei Mal im Jahr.

 

Artikel 21 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich zusammen aus zwei Revisoren/innen. Diese haben die Finanzen des Vereins zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Sie werden für ein Jahr gewählt und sind unbegrenzt wiederwählbar.

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 22 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

Artikel 23 Sprachen

Die offiziellen Sprachen der SSLGA sind Deutsch und Französisch. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung dieser Statuten oder anderen Reglementen und der französischen Übersetzung ist die deutsche Fassung massgebend.

 

Artikel 24 Auflösung

Die Auflösung der SSLGA kann nur im Rahmen einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

 

Artikel 25 Liquidation

Der Vorstand führt die Liquidation durch. Er erstattet darüber dem Verein einen Bericht und eine Schlussabrechnung. Die Mitglieder entscheiden über die Verwendung eines eventuellen Aktivüberschusses für sportliche Zwecke.

 

Artikel 26 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 14. Mai 2013 und sind an der schriftlich durchgeführten Generalversammlung vom 20. Mai 2021 genehmigt worden und in Kraft getreten.

Die Statuten als pdf – Stand 31.5.2021